Statuten

 STATUTEN: (1.4.2009 Ausfertigung 2023)

  1. Der Verein führt den Namen KLUB LOGISCHER DENKER und hat seinen Sitz in Wien.
  2. Der Verein ist eine politisch ungebundene Vereinigung logisch-kritisch denkender Personen und dient auch der Pflege geselliger Zusammenkünfte. Der Verein hat rein humanitären Charakter und zielt nicht auf materiellen Gewinn.
  3. Die Klubzusammenkünfte finden in der Regel ein Mal pro Woche statt und zwar in Form von Vorträgen mit Diskussionen, und Veranstaltungen wissenschaftlicher und kultureller Art. Für den Ablauf der Zusammenkünfte werden Regelungen getroffen, die in einer gesonderten „HAUSORDNUNG“ festgehalten sind.
  4. Die Hausordnung liegt an jedem Vereinsabend auf und ist neu hinzukommenden Gästen zur Kenntnis zu bringen. Auf die Einhaltung der Hausordnung achtet der jeweilige Leiter des Klubabends.
  5. Die Mittel zur Erreichung der Vereinsziele werden durch Mitgliedsbeiträge und freiwillige Spenden aufgebracht.
  6. Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf einfachen mündlichen Antrag des Beitrittswerbers an ein Vorstandsmitglied und nach Registrierung und Eingang des Mitgliedsbeitrags beim Vereinskassier. Der Antrag kann ohne Angabe von Gründen durch den Vereinsvorstand abgelehnt werden. Gegen eine derartige Ablehnung ist kein Rechtsmittel zulässig. Nach Ablauf eines Jahres kann jedoch ein neuerlicher Antrag auf Aufnahme gestellt werden.
  7. Die Festsetzung der Mitgliedsgebühr obliegt der Generalversammlung.
  8. Von den Vereinsmitgliedern wird erwartet, dass sie die Interessen des Vereines nach Kräften fördern und seine Aktivitäten unterstützen.
  9. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung jene ernannt werden, welche sich durch Spenden oder durch besondere Tätigkeiten für den Klub ausgezeichnet haben.
  10. Jedem ordentlichen Mitglied steht in der Generalversammlung das aktive und passive Wahlrecht zu.
  11. Jedem Mitglied steht jederzeit der Austritt aus dem Verein frei. Eingezahlte Jahresbeiträge werden jedoch nicht rückerstattet.
  12. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, welche den Vereinszweck schädigen, oder wiederholt gegen die Hausordnung verstoßen, auszuschließen.
  13. Registrierte Mitglieder, welche ihren Mitgliedsbeitrag bis zum jährlich verlautbarten Stichtag vor der Generalversammlung nicht einbezahlt haben, werden von der Mitgliederliste gestrichen.
  14. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen ist der Vorstand berechtigt, dem betreffenden Mitglied über dessen Ansuchen eine Ermäßigung der Mitgliedsbeiträge zu bewilligen. Studenten mit Studienausweis zahlen den halben Mitgliedsbeitrag.
  15. Beschlüsse der Punkte 12 u. 14 sind auf einem einfachen Mehrheitsbeschluss des Vereinsvorstandes zu gründen und sind dem jeweiligen Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  16. Die Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
  17. Der reguläre Vorstand besteht aus höchstens sechs, mindestens aber drei Mitgliedern, welche von der Generalversammlung aus den Vereinsmitgliedern auf die Dauer eines Jahres gewählt werden.
  18. Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte durch einfache Mehrheitswahl die Besetzung der auszuübenden Funktionen, die möglichst folgende Aufgabenbereiche abdecken sollen: Präsident/-in, Vizepräsident/-in, Schriftführer/-in, Stellvertretende/r Schriftführer/-in, Programmgestaltung, Finanzen. Es ist dabei auf gegenseitige Vertretbarkeit und Unterstützung Bedacht zu nehmen.
  1.  Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes, oder wegen längerer Verhinderung, wird auf Beschluss des Vorstandes aus dem von der Generalversammlung gewählten Ersatz ein geeigneter Funktionär nachgezogen. Es kann aber auch ein geeignetes Mitglied, das nicht im Ersatz ist, kooptiert werden. Auch kooptierte Vorstandsmitglieder haben das Stimmrecht.
  2.   Dem Vorstand obliegt:
    • Die Verwaltung des Vereinsvermögens.
    • Die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
    • Die Einberufung der ordentlichen oder einer außerordentlichen Generalversammlung.
    • Die Tagesordnung für die Generalversammlung.
    • Die Auswahl der Vortragenden.
    • Einrichtung und Besetzung ergänzender Fachreferate bzw. Projektleiter.
    • Regelung aller Vereinsangelegenheiten, welche nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind (z.B. Regelung der jeweiligen Abendleitung, Ankauf/Anmietung von Geräten zur Hebung der Vortragsqualität, Auswahl eines geeigneten Vereinslokals, etc.)
    • Einberufung der Vorstandssitzungen: Diese erfolgt durch Beschluss des gesamten Vereinsvorstandes auf formlosen Antrag eines Vorstandsmitglieds. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  1. Ausfertigung und verbindliche Bekanntmachung der Sitzungsprotokolle, die vom Präsidenten, bzw. Präsidentin (oder Stellvertreter/-in) und von der Schriftführung zu unterzeichnen sind.
  2.   Die Schriftführung verfasst vom Verein ausgehende Schriften und Dokumente und besorgt die Geschäfte des Vereinsarchivs, soweit vom Vorstand kein anderes Mitglied dazu bestimmt ist.
  3.   Dem jeweils zum Finanzreferenten gewählten Mitglied wird mit der Wahl zugleich auch die Einzelzeichnungsberechtigung über das Klubkonto erteilt, wie auch mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied eine Einzel-Zeichnungsberechtigung einzuräumen ist.
  4.   Die anderen Funktionäre des Vorstandes, wie auch unterstützende Fachreferenten und Projektleiter erledigen die Angelegenheiten ihres Fachbereiches in eigener Verantwortung, jedoch im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes.
  5.   Der Vorstand hat jährlich eine ordentliche Generalversammlung einzuberufen, wobei der Termin den Mitgliedern zumindest drei Wochen vor dem festgesetzten Termin bekanntzugeben ist. Anträge sind bis spätestens acht Tage vor der Generalversammlung schriftlich beim Vorstand einzubringen.
  6.   Der Vorstand hat der Generalversammlung den Rechenschaftsbericht über das abgelaufene Vereinsjahr vorzulegen und durch einen der Rechnungsprüfer den Antrag an die Generalversammlung auf Entlastung des Vorstandes stellen zu lassen.
  7.  Der Generalversammlung obliegt:
  • Entlastung/Nichtentlastung des Vorstandes nach Anhörung der Rechnungsprüfer Wahl der Vorstandsmitglieder.
  • Wahl von mindestens zwei Mitgliedern als Ersatzvorstand.
  • Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern.
  • Festsetzung der Jahresbeiträge.
  • Änderung der Statuten.
  • Verleihen/Aberkennen von Ehrenmitgliedschaften.
  • Änderung der Geschäftsordnung.
  • Auflösung des Vereines.
  1.  Die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung erfolgt entweder durch einen Vorstandsbeschluss, auf Verlangen eines Rechnungsprüfers, oder durch Ansuchen von mindestens einem Zehntel der Mitglieder indem in schriftlicher Form die Tagesordnung dem Vorstand bekannt gegeben wird. Dieser muss dann innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Generalversammlung einberufen.
  2. Die Tagesordnung wird gemeinsam mit der Stimmkarte vor Beginn der Generalversammlung ausgehändigt.
  3.  Jede Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist diese Anzahl nicht erschienen, wird die Sitzung unterbrochen. Nach einer halbstündigen Pause wird mit derselben Tagesordnung neuerlich zusammengetreten, wobei nun die Generalversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
  4.  Alle Wahlen und Beschlüsse der Generalversammlung erfolgen, soweit die Statuten nichts anderes vorsehen, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Gegenstand als abgelehnt.
  5.  Eine freiwillige Auflösung des Vereines müsste mit einer zweidrittel Majorität in einer eigens einberufenen Generalversammlung beschlossen werden. Das noch vorhandene Vereinsvermögen wird im Falle der freiwilligen Auflösung wohltätigen Zwecken zugeführt, über welche die Generalversammlung bestimmt.
  6.  Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
  7.  Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
  8. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

HAUSORDNUNG

Dort wo Meinungsfreiheit herrscht und Menschen mit unterschiedlicher Gesinnung zusammenkommen, bedarf es genauer Spielregeln. Deshalb wurde eine Hausordnung von der Generalversammlung beschlossen und der Vorstand ist aufgefordert, für die Einhaltung der Regeln zu sorgen.

  • Alle an den Vereinsabenden teilnehmende Mitglieder und Gäste verpflichten sich zur Einhaltung der Hausordnung und anerkennen die Autorität und Weisungen der jeweiligen Klubabendleitung
  • Alle Teilnehmer sind um ein Klima gegenseitiger Achtung und um die Einhaltung wertschätzender Gesprächsregeln bemüht.
  • Humanitäre Gesinnung und Ausgleich statt Polarisierung sollen die zentralen Elemente der Vereinsabende sein.
  • Angesichts der Tatsache, dass die Vortragsabende in öffentlichen Lokalen stattfinden, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Bestellungen noch vor Beginn des offiziellen Teiles rechtzeitig ausgeführt werden können, um einen störungsfreien Verlauf zu gewährleisten.
  • Im offiziellen Teil gibt die Klubabendleitung nach der Begrüßung zunächst allfällige den Verein betreffende Hinweise bekannt. Darauf erfolgt die Überleitung an den/die Vortragende(n).
  • Die Vorträge dauern in der Regel nicht mehr als eine Stunde.
  • Für die an den Vortrag anschließende Diskussion ist ebenfalls nicht mehr als eine Stunde vorgesehen; sie wird von einem vom Klubabendleiter bestimmten Vereinsmitglied geleitet.
  • Als empfohlene maximale Redezeit haben sich 3 Minuten pro Diskussionsteilnehmer bewährt.
  • Die Wortmeldung darf außer von der Diskussionsleitung nicht unterbrochen werden.
  • Parteipolitische oder agitatorische Wortmeldungen sind bei den Klubveranstaltungen nicht zugelassen.
  • Die Diskussionsleitung ist berechtigt, bei gravierender Überschreitung der eingeräumten Redezeit, bei weiten Abschweifungen vom Thema, oder bei Nichteinhaltung der vereinbarten Gesprächsregeln, wie z.B. bei verletzenden Äußerungen, das Wort zu entziehen.
  • Für konstruktive Kritik, Beschwerden und Klagen, steht ein jeweils auf ein Jahr vom Vorstand bestimmtes Mitglied als Ombudsmann zur Verfügung.
  • Werbung für andere Vereine und Verteilung von Schriftstücken, sofern nicht von den zuständigen Funktionären ausdrücklich bewilligt, ist untersagt.